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Wohnraum untervermieten: Was ist erlaubt?

Ob Auslandssemester, berufliche Abwesenheit oder Ersatz für einen ehemaligen Mitbewohner – für Mieter gibt es viele Gründe, Wohnraum unterzuvermieten. Nicht jeder Untervermietung muss der Vermieter allerdings zustimmen. Diese Regeln sollten Mieter kennen.

Das Untervermieten von Wohnraum ist grundsätzlich erlaubt, wenn man als Hauptmieter ein berechtigtes Interesse daran hat. Das kann der Fall sein, wenn man Schwierigkeiten hat, die volle Miete alleine zu zahlen – beispielsweise weil der Lebenspartner ausgezogen ist. Auch vorübergehende Abwesenheit etwa wegen eines befristeten Auslandsaufenthalts kann ein berechtigter Grund sein, Wohnraum unterzuvermieten. Die Zustimmung des Vermieters ist aber trotzdem erforderlich, auch wenn man als Mieter ein berechtigtes Interesse nachweisen kann.

Ein generelles Verbot der Untervermietung im Mietvertrag ist zwar ungültig. Ablehnen kann der Vermieter aber, wenn der Mieter an Touristen untervermieten will, wenn es durch die Untervermietung zu einer Überbelegung käme oder wenn der Vermieter berechtigte Einwände gegen die Person hat, an die untervermietet werden soll. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn sich der Untermieter voraussichtlich nicht in die Hausgemeinschaft einfügen und diese erheblich stören würde. Auch eine gewerbliche Nutzung privaten Wohnraums kann er generell ablehnen.

Nicht als Untermieter zählen Lebenspartner oder nahe Familienangehörige wie Ehepartner, Eltern oder Kinder. Sie dürfen in die Mietwohnung aufgenommen werden, ohne dass der Vermieter zustimmen muss. Auch private Übernachtungsgäste dürfen bis zu sechs Wochen bleiben, ohne dass der Vermieter zustimmen muss. Tipp: Wer untervermietet, bleibt dem Vermieter gegenüber verantwortlich – für Schäden durch den Untermieter muss er finanziell geradestehen. Wichtig daher: Ein schriftlicher Vertrag zwischen Haupt- und Untermieter, in dem festgehalten wird, dass der Untermieter für selbst verschuldete Schäden am Wohnraum haftet. Als Hauptmieter sollte man zudem darauf bestehen, dass der Untermieter eine private Haftpflichtversicherung im Policenordner hat, die auch für Mietsachschäden einspringt.