Mofa, Moped, E-Scooter & Co.
✓ bequem online abschließbar
✓ Schutz für alle Fahrer
✓ Auf Wunsch Teilkasko mit und ohne SB
✓ kostenloser Kennzeichenversand
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Jedes Jahr zum 1. März ist Kennzeichen-Wechsel
Mofas, Mopeds, Roller & Co. benötigen jedes Jahr zum 1. März ein neues Versicherungskennzeichen.
Die „alten“ Kennzeichen verlieren dann ihre Gültigkeit. Wer dennoch mit den alten Kennzeichen weiterfährt, hat keinen Haftpflichtversicherungsschutz mehr und macht sich strafbar.
Info`s zu Fahrzeugen mit Versicherungs-Kennzeichen
- Kleinkrafträder, wie Mofas und Mopeds, die nicht mehr als 50 cm³ Hubraum haben und nicht schneller als 45 km/h fahren;
- Elektrofahrräder mit Tretunterstützung bei Geschwindigkeiten über 25 km/h oder tretunabhängiger Motorunterstützung über 6 bis max. 45 km/h;
- Segways und ähnliche Mobilitätshilfen mit elektrischem Antrieb und einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 20 km/h;
- Quads und Trikes mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von max. 45 km/h und einem Hubraum von max. 50 cm³;
- E-Roller, mit Betriebserlaubnis und max. 45 km/h Höchstgeschwindigkeit;
- Motorisierte Krankenfahrstühle;
- Mofas und Mopeds aus DDR-Produktion mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 60 km/h, die bereits vor dem 01.03.1992 versichert waren.
Mit der Haftpflicht-Versicherung sind Kosten bis zu 100 Mio. Euro (12 Mio. Euro pro geschädigte Person) für Personen-, Sach- und Vermögensschäden abgedeckt. Auf den ersten Blick mag das eine sehr hohe Summe sein. Es können jedoch schnell mehrere Mio. EUR pro Person zusammenkommen, wenn es neben einem Blechschaden auch zu Personenschäden kommt. Von der Mofa-, bzw. Mopedhaftpflichtversicherung werden dann z.B. Kosten für Therapien und Krankenhausaufenthalte übernommen.
Unter dem Begriff „frisieren“ in Bezug auf Mofas versteht man die Steigerung der Höchstgeschwindigkeit durch bauliche Veränderungen des Gefährts. Durch solche Modifikationen am Fahrzeug erlischt jedoch die Betriebserlaubnis. Aus dem selben Grund geht der Versicherungsschutz verloren und es erfolgt keine Leistung im Schadenfall. Außerdem ist das Fahren ohne gültige Betriebserlaubnis nicht zur unzulässig, sondern auch strafbar.
Zu Schadenfällen kann es nicht nur durch die Teilnahme am aktiven Straßenverkehr kommen. An Ihrem Fahrzeug können Schäden enstehen, auf die Sie als Halter wenig bis gar keinen Einfluss haben. So wie die Haftpflichtversicherung für Fremdschäden zuständig ist, kommt die Teilkasko für Schäden durch Brand, Sturm/Hagel, Tierbiss, Glasbruch oder Diebstahl auf.
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