Fragen und Antworten zur Wohngebäudeversicherung
Eigentümerwechsel
Zu jedem Eigenheim gehört eine Wohngebäudeversicherung. Schließlich ist das Haus für viele Menschen ihr wertvollster Besitz. Tritt ein Schaden auf, kann das richtig teuer werden und die eigenen finanziellen Mittel schnell übersteigen. Ein Hausbrand ist in vielen Fällen ein wirtschaftlicher Totalschaden, der ohne die Leistung einer Versicherung für die meisten Menschen existenzbedrohend wäre.
Darum ist eine Wohngebäudeversicherung für Hausbesitzer unverzichtbar. Aber auch potenzielle Hauskäufer, sollten sich früh genug mit dem Thema Versicherung auseinandersetzen. Immerhin gibt es hier einige Punkte zu beachten. Wir haben für Sie die häufigsten Fragen zum Thema „Eigentümerwechsel in der Wohngebäudeversicherung“ zusammengetragen:
Wer ein Haus erwirbt, der übernimmt eine bestehende Wohngebäudeversicherung gleich mit. Eine solche Police geht mit der Eintragung im Grundbuch auf den Käufer (Erwerber) über – ob er das will oder nicht. Das ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 95 VVG). Damit wird eine Versicherungslücke verhindert.
Bitte beachten Sie:
Der Erwerb bzw. die Veräußerung einer Immobilie ist erst mit der Eintragung in das Grundbuch abgeschlossen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die Rede von Käufer und Verkäufer und erst danach sprechen wir von Erwerber und Veräußerer.
Sowohl Erwerber als auch Veräußerer sind verpflichtet, den Eigentümerwechsel der zuständigen Versicherung zu melden. Ein gültiger Nachweis des Eigentümerwechsels ist eine Kopie der Grundbucheintragung.
Ja. Der Erwerber hat ein einmonatiges Sonderkündigungsrecht. Er ist nicht verpflichtet, sich langfristig an die Versicherung des Vorbesitzers zu binden. Die Frist des Sonderkündigungsrechtes beginnt mit dem Tag der Grundbucheintragung. Wusste der neue Eigentümer nichts von der Versicherung, dann läuft die Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem er von der Versicherung erfährt.
Bitte beachten Sie:
Eine Gebäudeversicherung kann nicht vorsorglich (z. B. nach dem notariellen Kaufvertrag) gekündigt werden, sondern erst wenn die Grundbucheintragung erfolgt ist. Wird das Sonderkündigungsrecht innerhalb der einmonatigen Frist nicht wahrgenommen, bleibt die Wohngebäudeversicherung bestehen und der nächstmögliche Kündigungstermin ist fristgerecht zum Ende des laufenden Versicherungsjahres.
Bitte beachten Sie:
Auch der Versicherer verfügt beim Eigentümerwechsel über ein Sonderkündigungsrecht, das innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Eigentumswechsels angewendet werden kann.
Der Verkäufer besitzt kein Sonderkündigungsrecht.
Solange der Erwerber nicht von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch macht und der Vertrag weiter läuft, haften sowohl Erwerber als auch Veräußerer des Hauses gemeinsam für den Versicherungsbeitrag des laufenden Versicherungsjahres. Nach dem Gesetz tritt hier die gesamtschuldnerische Haftung in Kraft. In der Regel zahlt der Erwerber den Versicherungsbeitrag ab dem Zeitpunkt der Vertragsumschreibung, das ist das Datum der Grundbucheintragung. Liegt der Eintragungstermin in der abgelaufenen Versicherungsperiode, schuldet der Erwerber den fälligen Versicherungsbeitrag ab Beginn der laufenden Versicherungsperiode.
Kündigt der Erwerber (oder auch der Versicherer) den Vertrag mit sofortiger Wirkung, wird der Versicherungsvertrag mit dem Veräußerer abgerechnet.
Erfolgt die Kündigung zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode, wird der Versicherungsvertrag auf den Erwerber umgeschrieben und gleichzeitig die Vertragsaufhebung zum Ende der laufenden Versicherungsperiode bestätigt.
Unsere Empfehlung:
Um Unstimmigkeiten vorzubeugen, sollte die Zahlung der Beiträge bereits vor Vertragsumschreibung (Grundbucheintragung) zwischen Käufer und Verkäufer geregelt sein. Bestenfalls zahlt der Verkäufer die Versicherungsprämien weiter und hat die Kosten bereits im Verkaufspreis des Hauses berücksichtigt.
Wird ein Gebäude vererbt, geht die Versicherung automatisch auf den Erben über. Der Eigentumswechsel erfolgt per Gesetz (§ 1922, 1967 des BGB) bereits mit dem Tod des Erblassers. Ein Sonderkündigungsrecht für die Wohngebäudeversicherung besteht in diesem Fall nicht, sowohl für den Hauserben als auch für den Versicherer. Erben weisen sich per Erbschein als neue Eigentümer aus.