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Befristeter Arbeitsvertrag: Was ist erlaubt und was nicht?  

Befristete Arbeitsverträge sind beliebt bei Arbeitgebern, denn so können sie Mitarbeiter über einen längeren Zeitraum testen und sich bei schwankender Auftragslage leichter von ihnen trennen. Für Beschäftigte bedeutet die Befristung allerdings mehr Unsicherheit, das ist klar. Was Sie als Arbeitnehmer über befristete Arbeitsverträge jetzt wissen sollten.   Arbeitsverträge mit neuen Mitarbeitern werden oft zeitlich befristet, beispielsweise weil das Unternehmen krankheitsbedingte Ausfälle überbrücken muss oder Personal nur für ein bestimmtes Projekt benötigt. Befristete Arbeitsverträge können mit oder Befristungsgrund abgeschlossen werden.

Eine Befristung ohne Sachgrund ist jedoch nur zulässig, wenn der Mitarbeiter vorher noch nicht beim Arbeitgeber beschäftigt war, sie darf maximal zwei Jahre dauern. Läuft der Vertrag kürzer, ist eine dreimalige Verlängerung möglich, die Höchstdauer der Befristung von zwei Jahren darf aber nicht überschritten werden. Ausnahmen: Bei Arbeitnehmern, die mindestens 52 Jahre alt sind und zuvor vier Monate oder länger ohne Beschäftigung waren, kann fünf Jahre lang befristet werden. Neu gegründete Unternehmen, die seit höchstens vier Jahren bestehen, dürfen Arbeitsverhältnisse zudem bis zu vier Jahre befristen.

In beiden Fällen sind beliebig viele Verlängerungen zulässig, bis die Höchstdauer erreicht ist. Wichtig: Tarifverträge enthalten oft spezielle Vereinbarungen zur Befristung. Für Wissenschaftler an Hochschulen und Forschungseinrichtungen gelten Sonderregeln mit längeren Befristungszeiten.  Aus sachlichem Grund befristete Verträge sind auch dann erlaubt, wenn der Mitarbeiter schon zuvor einmal beim selben Arbeitgeber tätig war. Typische Sachgründe sind saisonal anfallende Tätigkeiten, Vertretungen bei Elternzeit oder zeitlich begrenzte Projekte.

Solche Verträge können auch mehrfach nacheinander abgeschlossen werden, ohne dass die Gesamtdauer gesetzlich begrenzt ist („Kettenbefristung“). Befristete Arbeitsverhältnisse, egal ob mit oder ohne Sachgrund, brauchen vom Arbeitgeber nicht gekündigt werden, sondern laufen zum vereinbarten Termin aus. Aber: Arbeitet man nach Auslaufen der Befristung ohne schriftliche Verlängerung einfach weiter, entsteht automatisch ein unbefristeter Vertrag, falls der Chef das Arbeitsverhältnis dann nicht ausdrücklich beendet.